Satzung

§ 1.)Name, Sitz und Zweck 1) Der am 26. März 1985 in Billigheim – Ingenheim gegründete Carnevalverein führt den Namen Billigheimer – Ingenheimer Carnevalclub e.V. “ Purzelhasen “ Der Verein hat seinen Sitz in Billigheim – Ingenheim. Er ist in das Vereinsregister beim Landgericht Landau eingetragen.

2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Karnevalistischen Brauchtums, in der Ortsgemeinde Billigheim – Ingenheim.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhalten von Prunksitzungen, Teilnahme bei Faschingsumzügen sowie Förderung des Tanzsports und der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
3) Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB), im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig (nachprüfbar) sind, nachgewiesen werden.
4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Gesamtvorstandschaft kann aber bei Bedarf die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26 a Einkommenssteuergesetz beschließen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2.)Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3.)Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an die geschäftsführende Vorstandschaft zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, von der geschäftsführenden Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beträgen an den Verein trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§4.)Beiträge Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5.)Stimmrecht und Wählbarkeit 1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr (16 Geburtstag) an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr (18 Geburtstag) an wählbar.

3) Der/die Jugendvertreter/in ist vom vollendeten 16. Lebensjahr (16 Geburtstag) an wählbar.

§6.)Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vorstandsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§7.)Rechtsmittel Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§3 Abs. 3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser muss innerhalb zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden vorliegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§8.)Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
ba) als Geschäftsführende Vorstand oder
bb) als Gesamtvorstand

§9.)Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandgemeinde Landau-Land. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahmen der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen sowie diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

10) Nebenordnung: Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein nachstehende Nebenordnungen, die für alle Mitglieder in ihrer jeweiligen Fassung uneingeschränkt verbindlich sind und jederzeit einzusehen sind:
a) Geschäftsordnung
b) Jugendordnung
c) Ehrenordung
d) Elferratsordnung
e) Haushalts und Finanzplan Nebenordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und werden von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit beschlossen. Nebenordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§10.)Vorstand 1) Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
aa) dem/der Vorsitzenden
ab) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
ac) dem/der Schatzmeister
ad) dem/der Schriftführer/in

b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
ba) dem geschäftsführenden Vorstand (siehe unter a)
bb) dem/der Sitzungspräsidenten/in
bc) dem/der Vizesitzungspräsidenten/in
bd) dem/der Gardeminister/in
be) und sechs Beisitzer/Beisitzerinnen
bf) sowie bei Jugendangelegenheiten der Jugendvertreter/in und dem Sportwart/in
bg) der Elferrat und der Siebernerrat werden zu allen Vorstandssitzungen mit Stimmrecht hinzu gezogen.
bh) dem/der Sitzungspräsident/in der Damensitzung
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (*) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§11.)Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12.)Wahlen Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§13.)Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§14.)Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei einer Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim. Diese verwaltet das Vermögen treuhänderisch für höchstens 2 Jahre mit der Maßgabe, es einem neu zugründenden, steuerbegünstigtenVerein zu übertragen. Dieser Verein darf das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden. Sollte nach Ablauf von 2 Jahren kein neuer Verein gegründet sein, fällt das gesamte Vermögen an die Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am Dienstag, den 26. März 1985 beschlossen, und am 20. April 1990, sowie am 06. Juli 2009 abgeändert. (*) § 26 BGB Vorstand;

Vertretungsmacht 1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Neufassung / Änderung der Satzung in § 1 Abs. 2 Neu dazu ist Ziffer 3, Ziffer 4 Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 23.11.2011 Beantragt beim Amtsgericht Landau am 26.12.2011
Änderung der Satzung in § 1 Abs. 2 und 4, § 10 Punkt be, § 14 Abs. 4
Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 20.06.2015
Beantragt beim Amtsgericht Landau am 24.06.2015